Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): notgedrungen

notgedrungen

, adj., adv.

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durch eine Notlage verursacht
  • seien sie auf ihrer gefaßten meinung beharrlich verblieben und angeredt nothgedrungen begehren allerdings abgeschlagen
    1630 FreibDiözArch. 23 (1893) 237
  • man brachte sie [als Hexe Angeklagten] in ein engeres gefaͤngniß, wo sie in einem jahre, durch elend und priester, die pat. Spee grausamer als die henker selbst nennet, notgedrungen, leicht ein laster gestehen lernten, das sie nicht kannten
    1781 MatStatNrhWestf. I 1 S. 492
  • eine nothgedrungene hinterlegung ist diejenige, die durch einen zufall, wie z.b. durch feuersbrunst, durch einsturz, durch plünderung, schiffbruch ... veranlaßt wird
    BadLR. 1809 Satz 1949
unter Ausschluss der Schreibform(en):