Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): notgezwungen

notgezwungen

, adj.

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wie notbezwungen (I) 
  • die erben werdent antweders genennet die notbezwungnen oder gesipt bezwungenen oder die frembden. ein notbezwungener erb ist ein eigen man der von synem herren ein erb gesatzt ist, vnnd wurdt darumb also genennt, denn er well oder well nit, so wurdt er gentzlich nach dem dodt des testierers bald fry vnnd ein notgezwungener erb
    1520 Murner,Inst. 56r
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