Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): notifizieren

notifizieren

, v.

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  • es seyen dan solche erbainigungen ... bei dem gericht, darunter die güeter gelegen, ordentlich insinuiert und offentlich notificirt 
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) V 13 § 14
  • sollen besagte canzley-raͤthe ... alle viertel jahrs die contributions-rechnung von den voͤgten aufnehmen ... damit vnter meinen bedienten keine streitigkeit vnd misverstaͤndniß einreissen moͤgen, sollen die justitzsachen den canzley-raͤthen vnd gografen, die amptsachen aber den beampten anbefohlen seyn, vnd keiner dem andern vorgreifen. sollen die canzley-raͤthe tour oder protocoll von allen taͤglich vorfallenden sachen halten ... vnd monathlich mir davon copiam einschicken, auch sonst von allem, was in meiner absentz sich begeben moͤchte, mir gleichmaͤßig mit fleiß notificiren 
    1645 CCOsnabr. I 1 S. 272f.
  • solche [kauf] zu verhietung besorgender künftiger ungelegenheiten ... durch offene edict von gericht auß iedeßmahl notificirt ... werden [sollen]
    1654 NÖLO. II 31 § 22
  • finden sich ... genug exempel, daß von denen craysen neue crays-mit-staͤnde ... angenommen worden seynd, ohne zuvor bey dem kayser deswegen anzufragen oder ... es ihme ... zu notificiren 
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 128
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