Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): notpeinlich

notpeinlich

, adj.

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ein Attribut des Halsgerichts 
  • [wir] erkennen ... daß [die als Hexe beschuldigte] gemelte gefangene nunmehr vor ein öffentlich gehegtes nothpeinliches halßgericht zur stellen [ist]
    1656 ZStrW. 25 (1905) 582
  • wenn aber nur ein noth-peinliches hals-gericht gehalten wird [folgt Detailschilderung]
    1670 GothaGO. 156
  • hegung derer noth-peinlichen ... gerichte
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 134