Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notsperre

Notsperre

, f.

Versiegelung oder sonstige Versperrung von Eigentum, um zB. im Todes- oder Zwangsvollstreckungsfall die Vermögensmasse zu sichern
  • sobald ein burger ... mit todt abgehet, solle der [marktrichter] ... sonderlich wo vill kinder, vill erben und schulden verhanden, unverzüglich die nothspör vornemben und alle truchen und cästen ... mit gemainen markts cleineren insigl verspören
    1654 OÖsterr./ÖW. XIV 275
  • ein verbott, wie ingleichem eine noth-sperr gibt kein jus ad rem: wohl aber die in ordine executionis erhaltene haubt-sperr
    1693 CAustr. I 44
  • [beim Tod eines militair-bedienten:] so fern ... kein kriegs-officier zu anlegung der sperr vorhanden waͤre, solle dem magistratui loci die noth-sperre provisorio modo an dem zimmer der verstorbenen ... vorzukehren erlaubet seyn
    1710 Schlesien/Lünig,CJMilit. 727