Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notstand

Notstand

, m.

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I Notlage, in der geltende Normen oder Rechte außer Kraft gesetzt werden bzw. zur Anwendung kommen
  • nothstand, status necessitatis publicæ
    1738 Hayme 753
  • der nothstand einer republic giebt dem regenten das recht einer ausserordentlichen ober-herrschafft und ober-eigenthums, vermoͤge deren er seine unterthanen auch mit gefahr ihres lebens zu ausserordentlichen diensten zwingen, ingleichen ihre guͤther ungehindert veraͤussern ... kan, welches man in so weit ein noth-recht oder eine nothhülffe nennet
    1738 Hayme 752
  • doch darff in einem wahren noth-fall ein besitzer eines fideikomisses etwas davon veraͤusseren, wann sonst gar keine mittel, sich aus der noth zu erretten, uͤbrig seynd: es muß aber i. diser noth-stand rechts-behoͤrig erwisen werden
    1769 Moser,RStändeLand. 239
  • man erfordert jedoch keinen strengen beweis des hoͤchsten nothstandes, indem auch gegruͤndete vermuthungen die stelle tuͤchtiger beweisthuͤmer vertreten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 713
  • der zustand der höchsten noth schliesst ... die strafbarkeit der entwendung aus. dieser nothstand ist vorhanden, wenn die entwendung fremden eigenthums die einzige bedingung zur erhaltung des lebens des entwenders ... war
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 280
  • ein kind kann enterbt werden ... wenn es den erblasser in nothstande huͤlflos gelassen hat
    1811 ÖstABGB. § 768
II Finanzbedarf
  • in abschlag der grossen restantien eine ... zulaͤngliche zahlung fuͤr jetzo baar abgestattet werde, gleich es dero cammer jetzo hoher nothstand unverlaͤngt erfordere
    1696 Moser,StaatsR. 30 S. 52
  • am ende eines jeden jahres wird von der landesobereinnahme ... der nothstand fuͤr das zukuͤnftige jahr berechnet
    1788 Thomas,FuldPrR. I 264
unter Ausschluss der Schreibform(en):