Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Notstand
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Notsperre
Notstand
, m.
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I
Notlage, in der geltende Normen oder Rechte außer Kraft gesetzt werden bzw. zur Anwendung kommen
- nothstand, status necessitatis publicæ1738 Hayme 753Faksimile - in Google Books
- der nothstand einer republic giebt dem regenten das recht einer ausserordentlichen ober-herrschafft und ober-eigenthums, vermoͤge deren er seine unterthanen auch mit gefahr ihres lebens zu ausserordentlichen diensten zwingen, ingleichen ihre guͤther ungehindert veraͤussern ... kan, welches man in so weit ein noth-recht oder eine nothhülffe nennet1738 Hayme 752Faksimile - in Google Books
- doch darff in einem wahren noth-fall ein besitzer eines fideikomisses etwas davon veraͤusseren, wann sonst gar keine mittel, sich aus der noth zu erretten, uͤbrig seynd: es muß aber i. diser noth-stand rechts-behoͤrig erwisen werden1769 Moser,RStändeLand. 239Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- man erfordert jedoch keinen strengen beweis des hoͤchsten nothstandes, indem auch gegruͤndete vermuthungen die stelle tuͤchtiger beweisthuͤmer vertreten1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 713
- der zustand der höchsten noth schliesst ... die strafbarkeit der entwendung aus. dieser nothstand ist vorhanden, wenn die entwendung fremden eigenthums die einzige bedingung zur erhaltung des lebens des entwenders ... war1808 Feuerbach,PeinlR.4 280Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein kind kann enterbt werden ... wenn es den erblasser in nothstande huͤlflos gelassen hat1811 ÖstABGB. § 768Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Finanzbedarf
- in abschlag der grossen restantien eine ... zulaͤngliche zahlung fuͤr jetzo baar abgestattet werde, gleich es dero cammer jetzo hoher nothstand unverlaͤngt erfordere1696 Moser,StaatsR. 30 S. 52Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- am ende eines jeden jahres wird von der landesobereinnahme ... der nothstand fuͤr das zukuͤnftige jahr berechnet1788 Thomas,FuldPrR. I 264Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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