Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): notzüchtigen

notzüchtigen

, v.

jn. mit Gewalt wider seinen Willen zu sexuellen Handlungen bzw. zu deren Duldung zwingen, jn. vergewaltigen
  • were ... frauwen notzuchtiget ... sol entfallen sin liebe vnd gut
    1321 Saar/GrW. II 6
  • du en wouldes noitzuchtigen sy, / mer doch de reyne maget vry / dyn suster ir zo helpen quam
    1. Hälfte 14. Jh. Karlmeinet 306
  • weist man zu recht an diesem gericht die vier rueg meinem gn.h. von W., als nemblich ein ligenden mord, ein dieb an einem sail, einen nachtbrand, und welcher frauen oder jungfrauen notzüchtigen wöllen
    1508 Franken/GrW. VI 42
  • hätten sie ... eine kindbetterin nothzüchtigen wollen; darüber ist im kriegsrecht erkannt, der landsknecht soll durch die spieß laufen
    1546/47 QFrankfG. II 356
  • wann ein junges maͤgdlein, so unter zwoͤlff jahr ist, mit gewalt genothzuͤchtiget ... wuͤrde, ... so soll der thaͤter mit dem schwerdt gestraffet [werden]
    1572 CAug. I 125
  • so wollen wir mit ... zuthunde unsers vorordenten consistorii allewege daran sein, dass, nach beschriebenen kaiserrechten ... alle ... welche andern leuten ihre kinder und vorwante ... heimlich wegfüren, oder auch notzüchtigen ... mit ernste an den schüldigen gestrafet warden sollen
    1585 Hadeln/Sehling,EvKO. V 438
  • nohtzuͤchtiget ein mann eine frau, jungfrau oder magd, daruͤber geschrey ergehet ... hat der thaͤter keine ehefrau, er soll die person zu der ehe nehmen: im fall aber, daß er ein ehemann waͤre, oder die person nicht ehelichen, oder aber auch daß ihre eltern und freunde sie ihme nicht geben wollten, soll er mit dem schwerdte ... gerichtet werden
    1586 LübStR. IV 7 § 1
  • hat ermelter gefangener ... ein kleines mägdlein von sieben jahren ... mit gewalt genottzuchtiget und also zugerichtet, dass es ... etliche tage hernacher blutrüstig befunden worden
    1617 MagdebSchSpr.(Friese) 311
  • wenn weibspersonen vorgeben, von soldaten genothzuͤchtigt zu seyn, und solches nicht innerhalb monatsfrist den geistlichen und beamten eroͤfnen, so haben sie die scortations-strafe zu erlegen
    1646 WirtRealIndex III 276
  • waͤre die manns-person unverehelichet, und die ledige genothzuͤchtigte person ihm hernach zur ehe begehren wuͤrde, so soll ihm die todesstrafe aus gnaden erlassen, dennoch nach vollzogener ehe des landes verwiesen werden, und die ueberwaͤltigte ihm mit wesentlicher beywohnung zu folgen schuldig seyn
    1650 EstRitterLR. 432
  • beschwerende umbstaͤnd dieses verbrechens seynd ... wann einer ein unmannbahres maͤgdlein nothzuͤchtigte 
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 75 § 6
  • ob gleich ... die straff gelindert wird, wann die vor nothgezuͤchtigt sich angebende person ... nach einer kleinen gegenwehr die unzucht mit ihr vollbringen lassen
    1707 SudetenHGO. Art. 19 § 22
  • nothzoͤgen, nothzuͤchtigen, nothzogen. nothzuͤchtigung. ist dasienige verbrechen, da iemand die keuschheit einer jungfrauen oder frauen verletzet und ihr selbige mit gewalt wider ihren willen raubet. die weibsperson muß ehrlich leben, indem dieses verbrechen bey einer hure nicht statt findet, und den gebrauch ihrer vernunft haben ... sie muß aber auch mit gewalt dazu gezwungen, nicht aber durch liebkosungen und angenehme vorstellungen bewogen worden seyn
    1762 Wiesand 782
  • beschwerende umstände dieses verbrechens sind ... wenn einer ein unmannbares maͤgdlein, oder aber ein kind nothzuͤchtigte 
    1769 CCTher. 76 § 7
  • sollte der stuprator die von ihm genothzuͤchtigte person fuͤr eine hure gehalten haben, so kann er sich entweder mit gutem grunde auf die noch jetzo fortdauernde unzuͤchtige auffuͤhrung der genothzuͤchtigten person berufen oder nicht
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 935
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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