Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): null

null

, adj.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
ohne Rechtskraft, ohne Rechtswirksamkeit, häufig in Verbindung mit synonymen Adjektiven, vor allem mit nichtig (I), gebraucht
  • thuen wir dieses alles tödten aufhöben cassiren für null- und nichtig erklähren
    1522 SchlesLehnsUrk. II 365
  • [die Beteiligten erklären] biß daran solches beschehen, alle handtlungen vor nul vnd nichtig
    1634 Hausmann,HofgElberf. 13
  • daß innerthalb eines ... genuogsamen termin alle nit verschriebnen gülten sollen verschrieben werden. wer solches vbersäche vnd sich nit anmeldete, sollen dannethin die gülten für null erkennt sin
    1665 EngelbergThalr. 118
  • ordnen wir hiemit, daß sothane pacta ... gaͤntzlich null und nichtig [sein sollen]
    1669 Wigand,Minden II 307
  • null und nichtig
    1677 Moser,StaatsR. 28 S. 394
  • daß ... die eydliche versprechung zur ehe ... vor null und nichtig gehalten ... werden solle
    1709 Lünig,CJMilit. 904
  • ist ... solches [selbst urtheil] gantz null, nichtig und krafftloß
    1712 Abele,Gerichtshändel II 265
  • was dawider gehandelt, für null und nichtig gehalten sei
    1734 BeitrWerden 11 (1905) 22
  • alle obiger vorschrifft zuwider lauffende beybriefe sollen in dem rechten null und nichtig seyn
    1762 BernStR. VII 2 S. 868
  • daß heimliche verloͤbnisse der kinder ... ohne ... bewilligung der eltern schlechterdings kraftlos, null und nichtig sind
    1800 Bewer,Rechtsfälle V 149
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):