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nutz

, adj., adv., nütz, adj., adv.
vorteilhaft, geeignet, tauglich, nützlich (II) 

Nutz

, m., auch f., Nutzen, m., auch f., Nütze, f., m.
I materieller oder immaterieller, gegebenenfalls auch unrechtmäßig erworbener Vorteil, den j. durch den Besitz und Gebrauch einer Sache hat oder durch das Recht, Leistungen anderer in Anspruch zu nehmen
II konkrete Nutzung, Gebrauch sowie das Anrecht darauf; häufig in mehrgliedrigen Pertinenzformeln, die alle rechtlichen und wirtschaftlichen Bestandteile einer verkauften Sache bezeichnen; auch in Wendungen wie Nutz und Gewere die Nutzherrschaft über eine Sache (Nutzgewähr), in Nutz und Geld/Gülte zu Nutzung und Gewinn; zur Wendung: mit aller Schlacht Nutz, die bei Eigentums- u. Besitzübertragung einer Immobilie gebräuchlich war und alle mit dieser verbundenen Rechte sowie Bestandteile und auch Zubehör meint, vgl. W. van Iterson/ZRG.2 Germ. 84 (1967) 310-329
III Ertrag aus einer Nutzung, Zins, Frucht, Rente; mit Zahlenangaben: (mehrfacher) Jahresertrag

nutzbar

, adj.
Nutzen tragend, bringend; zur Nutzung bestimmt, vorhanden; nützlich (I), vorteilhaft; in der im 18. Jh. auftretenden Vbdg. nutzbare Vormundschaft übersetzt nutzbar lat. fructuarius, das in der Literatur anstelle des griech. aneclogistus (tutor aneclogistus: Dig. 26, 7, 5, 7) in der Bez. für nicht-rechenschaftspflichtige Vormundschaft getreten ist; die häufig wiederkehrende Verbindung mit Eigentum entspricht dem lat. dominium utile, das das Nutzungseigentum im Unterschied zum Obereigentum bezeichnet; auch zur Bez. der Rechtsstellung der Person
I (Recht auf) die konkrete Nutzung (I), Bed. offen zu Nutzbarkeit (II), auch wie Nutzung (III) 
II aus dem Gebrauch von Rechten und Sachen stammender Ertrag (Zins, Rente, Früchte usw.)
I hier in der Übersetzung von utilis actio, einer besonderen Klageart des römischen Rechts
Recht auf die Nutzung eines Gutes
wie Nießbrauch 
wie Nießbrauch 
Verzeichnis der Nutzungsrechte, die einer Landesherrschaft zustehen

nutzen

, v., nützen, v.
von etwas Gebrauch machen, jn. (für eine Leistung) in Anspruch nehmen, Nutzungen, Vorteile von einer Sache ziehen, etwas benutzen; häufig in der tautologischen Formel nutzen und nießen 
Verwertungsrecht?
wie Nutznießung 
(durch Gerichtsentscheid zugewiesene) Nutzung einer Sache
Sache, die j. nutzt (zB. Vieh während der Klärung der Eigentumsfrage)

nutzhaft

, adj.
wie nutzbar 

(nutzhaftig)

, adj., (nutzhaftigen), adv.
wie nützlich (I) 

Nutzheit

, f., (Nützheit), f.
wie Nutz (I) 
Holz, das über den für Bauen oder Heizen nötigen Bedarf hinaus für andere Zwecke geschlagen wird

nutzigen

, v., (nützigen), v.
wie nutzen 
zum Gebrauch geliehene Sache, die anschließend unverändert zurückgegeben wird, im Unterschied zu einer Sache, deren Rückgabe nur durch eine Sache gleicher Art möglich ist
wie Nutznießer 
Nutzungsberechtigter
I Nießbrauch, Nutzung einer fremden Sache für den eigenen Gebrauch
II an die Vorstellung von der Morgengabe als Preis für die Hingabe der Jungfräulichkeit beim Ehevollzug anknüpfend
wohl Bez. einer Ordnung von 1451 für Handwerk und Gewerbe in Eisenach
Entgelt für die Tätigkeit des Vogts im Strafverfahren

nutzsam

, adj.
nutzbringend, nützlich (I) 
I wie Nutz (I) 
II wie Nutz (III) 
I wie Nutz (I) 
II wie Nutz (II) 
wie Nutz (I) 
"Gewinnsucht" Lasch-Borchling II 1124
Vorteilssuche

Nutzung

, f., Nützung, f.
I nutzbringender Gebrauch, der durch Besitz von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Rechten, auch dem Recht auf die Leistung von Personen gewährt wird
II Ertrag der Nutzung (I), wie Feldfrüchte, Renten und Zinsen
III (von einem Personenverband genutztes) Allgemeingut, Allmende (III) 
die dem Obereigentum entgegengestellte Rechtsposition desjenigen, der ein Gut tatsächlich nutzt
Inhaber des Nutzungseigentums 
wie Nutznießer