Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nutz/nutzen

Nutz

, m., auch f., Nutzen, m., auch f., Nütze, f., m.
I materieller oder immaterieller, gegebenenfalls auch unrechtmäßig erworbener Vorteil, den j. durch den Besitz und Gebrauch einer Sache hat oder durch das Recht, Leistungen anderer in Anspruch zu nehmen
II konkrete Nutzung, Gebrauch sowie das Anrecht darauf; häufig in mehrgliedrigen Pertinenzformeln, die alle rechtlichen und wirtschaftlichen Bestandteile einer verkauften Sache bezeichnen; auch in Wendungen wie Nutz und Gewere die Nutzherrschaft über eine Sache (Nutzgewähr), in Nutz und Geld/Gülte zu Nutzung und Gewinn; zur Wendung: mit aller Schlacht Nutz, die bei Eigentums- u. Besitzübertragung einer Immobilie gebräuchlich war und alle mit dieser verbundenen Rechte sowie Bestandteile und auch Zubehör meint, vgl. W. van Iterson/ZRG.2 Germ. 84 (1967) 310-329
III Ertrag aus einer Nutzung, Zins, Frucht, Rente; mit Zahlenangaben: (mehrfacher) Jahresertrag

nutzen

, v., nützen, v.
von etwas Gebrauch machen, jn. (für eine Leistung) in Anspruch nehmen, Nutzungen, Vorteile von einer Sache ziehen, etwas benutzen; häufig in der tautologischen Formel nutzen und nießen