Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberbotmäßigkeit

Oberbotmäßigkeit

, f.

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I Oberherrschaft (I) und die daraus fließenden Rechte
  • [Übertragung einer Stadt an den Bischof von Meißen:] mitt aller gerechtigkeit, ausgeschlossenn die hohe landesfurstliche oberbotmessigkeit und hoche wildtpan
    1559 HMeißenUB. III 404
  • [Erklärung des Landesherrn gegenüber der Ritterschaft:] daß ihnen durch unsere investitur, regalia, privilegia und oberbothmäßigkeit an ihren herrlichkeiten ... kein abbruch ... geschehen ... solle
    1599 Breuel,AnwachsrOstfriesl. 50
  • dass wolgedachtem e.g. herren die geistliche jurisdictio derer örter, da sie und ihre unterthanen sesshaftig, wie auch die hohe öberbotmessigkeit, herligkeit und superioritet zustendig
    1600 Gera/Sehling,EvKO. I 2 S. 148
  • drei vom adell in W. haben jeder seinen freien rittersitz und sattelhof ...; die hohe oberbotmässigkeit aber auf ihren höfen gehört immediate in fürstl. amt N.
    1602/06 Kraaz,FrohndAnhalt 37 Anm. 4
  • ober- und erbgerichte, ... die seynd im dorfe, feld und seiner flur mit aller ober- und niederbothmäßigkeit dem herrn ... berg-rat ... zuständig
    1631 LampertswaldaErbr. 21
  • im übrigen reserviren wir uns ... unsere hohe landesfürstliche und territoriale ober-bothmässigkeit und jurisdiction sowohl in ecclesiasticis als secularibus
    1659 Culemann,MindenLV. 287
  • solche uns, dem landes-fuͤrsten, eigentlich concernirende, und in die landes-fuͤrstliche ober-bothmaͤsigkeit gehoͤrige einnahme
    1678 AltenburgSamml. I 633
  • daß ... einem unmittelbaren stande sein recht, welches ihme wegen lands- und oberbotmaͤssigkeit in religions-sachen gebuͤhret, nicht verhindert werden soll
    1684? TheatrPacis I 122
  • zu teutsch, wird jurisdictio territori genannt: die hohe landes-obrigkeit, lands-fuͤrstliche obrigkeit, lands-hoheit und herrlichkeit, ober-bottmaͤssigkeit. diese kan beschrieben werden, daß sie sey die hoͤchste macht und gewalt nach dem kayser, welche denen staͤnden des reichs zukommet, in geist- und weltlichen sachen, binnen ihrem gebiet nach belieben zu richten, und zu disponiren, wo nicht durch ein oͤffentliches gesetz oder durch eine convention mit den unterthanen derselben ziel und maas vorgeschrieben wird
    1705 KlugeBeamte I2 223
  • wird ... dahin gesehen, daß die landes-fuͤrstliche hoheit und ober-botmaͤßigkeit an sich selbst und insgemein, unversehrt erhalten, und im lande befestiget werde
    Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 113
  • von der majestaͤt und deren wesentlichsten haupt-eigenschaft, nehmlich der oberbothmaͤßigkeit 
    1761 AbrißStaatsVerf. I 52
  • unterthan ist a) das correlatum von dem oberhaupt, dann man verstehet nichts anders darunter, als einen, der unter der oberbothmaͤßigkeit eines andern steht, auf latein, subditus vel civis
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 65
II in einer Mehrfachformel: alle Untertanenpflichten
  • seynd die unterthanen in diesem dorff Mospach ihr kurfürstl. gnaden zu Meyntz ... mit ober- und unterbottmäßigkeit, dienst, frohn, folge und aller anlag zugethan
    1598 ArchUFrk. 23 (1875/76) 180
unter Ausschluss der Schreibform(en):