Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberdingherr

Oberdingherr

, m.

Gerichtsherr eines Dinggerichts (I) 
  • darnach erkent der vogt von wegen der scheffen vnd des sitzenden gerichts für einen oberdinckhern einen grauen von V.
    15. Jh. Untermosel/GrW. II 480
  • worunter [Meierding] nur meyerdings-leute ... gehören, und theils dem zeitigen bischof, auch mehrentheils hiesigen herrn thum-probsten, thum-dechant und thum-capitels, als oberdings- und meyerdings-herrn directe zuständig sind
    1664 SammlVerordnHannov. I 304