II Person, die sich (räumlich gesehen) über jm. befindet
die vom
Nutzungseigentum (
dominium utile) des Untereigentümers (Lehnmann usw.) unterschiedene Rechtsposition des
Obereigentümers in der von den ma. Glossatoren entwickelten Rechtsfigur des geteilten Eigentums (vgl.
HRG.1 I 891-893); der Rechtsinhalt des
Obereigentums kann sich bis zum bloßen Recht auf Anerkennung des Rechtsverhältnisses beim Tod des
Obereigentümers oder des
Nutzungseigentümers verflüchtigen
in der Rechtsfigur des geteilten Eigentums Inhaber des übergeordneten Eigentumsrechts
übergeordneter Steuereinnehmer
höchste landesfürstliche Rechnungsstelle für Steuern und Abgaben, oberste Finanzbehörde, auch die berufliche Position in diesem Amt
ranghöchster Beamter einer übergeordneten Finanzbehörde, auch für den Eingang der Abgaben zuständiger ranghöchster Kassenbeamter
landesherrliche Steuerbehörde
oberste Überprüfungsbefugnis
städtischer Amtsträger mit unterschiedlichen Aufgaben (vgl.
NördlingenStR. 622 u.
AarauStR. 505 jeweils s.v. Einunger)
ranghöchster
Markgenosse
wie
Obereinnehmer
landwirtschaftlicher Knecht
I ranghöher, übergeordnet
oberster
Lehnsherr (I)
oberer Teil eines verstreuten erzstiftlichen Territoriums, zB. im Erzbistum Mainz das Stiftsgebiet um Aschaffenburg, im Erzbistum Trier das Stiftsgebiet am Oberlauf der Mosel