Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obereinsehen

Obereinsehen

, n.

oberste Überprüfungsbefugnis
  • in solchen fählen [Rechtsverweigerung usw.] hat regierung, das obereinsehen, kan auch ... die sachen gar zu sich ziehenn
    1654 NÖLO. I 1 § 4