Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberherrschaft

Oberherrschaft

, f.

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I Obrigkeit (II), übergeordnete Herrschaftsinstanz
  • ein vogt so der oberherrschaft richter ist, sol da des jars zweimal richten
    1303? Luzern/GrW. I 167
  • to diszer vorsettinge hebbe we ... alse eyn overherschop unse vulbord ... to gegeven
    1432 QuedlinbUB. I 293
  • das ouch derselb ... der oberherrschafft schwere gehorsam ze sinde
    1458 ArgauLsch. I 187
  • den wir ouch inen als ir oberherschaft by vnsern hulden ze halten gebietend
    1466 BruggStR. 54
  • der stadtraht sol frey haben, ... alle vnzucht ... abzustellen vngehindert von der oberherrschafft oder ihren amptleuten
    1500 GlatzGQ. II 522
  • so denne wellen wir nit, das yemands gewalt hab, an der oberherschaft erloupnis dhein thotde hoͤltzer uß den verpanten hochwaͤlden zeentfroͤmbden
    1525 BernStR. VI 1 S. 332
  • nach unser als der oberherschaft erkenntnis
    1526 Preußen (Hzgt.)/Sehling,EvKO. IV 40
  • so das nitt beschähe, einem vogt oder oberherrschaft anzezeigen
    1530 deQuervain,BernRef. 193
  • es sol förder aufm lande one der oberherrschaft zulaß und schriftlichen schein ... kein pfennig zinse gekauft ... werden
    1577 Preußen/QNPrivatR. II 1 S. 385
  • der schulthaiß soll zu oberst sitzen und zu baiden seiten ye der eltest richter ... mit sollicher ... freundlicher beschaidenhait ... als ob ihr oberherrschaft bey ihn gegenwürtig were
    16. Jh. WürtLändlRQ. I 769
  • alle ober-herrschaften seynd zwar von gott; aber die einmaͤchtige oder monarchische ist der himmlischen regierung die aͤhnlichste, der natur die annehmlichste, der polizey die vortraͤglichste
    1710 StaatsKlugheit 51a
  • daß diese ... steinsetzerordnung ... vor der gemain von oberherrschafts wegen öffentlich verlesen werden soll
    1712 WürtLändlRQ. I 90
  • majestaͤt ist die unabhaͤngige oberherrschaft im staate
    1802 RepRecht X 120
II
Gerichts- und Rechtshoheit, auch Obergewalt, Obereigentum 
  • die obergerichte und oberherrschaft über solche stadt ... mir ... unverletzt vorbehalten
    1639 Wuttke,Städteb. Anh. 15
  • jurisdictio ist in sich selber eine bottmaͤßigkeit, oder gewalt streitige sachen zu entscheiden ... teutsch wird sie gemeiniglich obrigkeit, oberherrschaft, gebiethe, gerichte genennet
    1752 Greneck 1 Anm.
  • die majestaͤtische ober-herrschaft oder jurisdictio majestatica sive imperialis erstrecket sich uͤber das ganze reich
    1752 Greneck 77
  • die gemeine ober-herrschaft oder niedere gerichtbarkeit ... ist ein offentlich ertheilter gewalt in einer jeglichen sowohl burgerlichen als peynlichen sach zu erkennen
    1752 Greneck 85
  • das eigentum eines guts kann ... zwischen zwei herren dergestalt geteilt sein, daß dem einen die oberherrschaft ohne nutzung, dem andern hingegen der völlige genuß desselben zusteht
    1757 RechtVerfMariaTher. 618
  • wenn die hiesigen ober- und übrigen juden-ältesten die ganze auswärtige judenschaft hierunter gleichsam commandiren und sich eine oberherrschaft, die ihnen keineswegs zu gestatten ... anmassen wollten
    1764 Stern,PreußJuden III 2 S. 405
  • die ehevogtey besteht in einem vertheidigungs- und vertretungsrecht der ehefrau ... keinesweges aber in einer aufsicht, gewalt und oberherrschaft uͤber ihre person und handlungen
    1785 Fischer,KamPolR. I 193
  • die mehresten publicisten nennen die machtvollkommenheit des fuͤrsten im staate das obereigenthum (dominium eminens) oder die oberherrschaft 
    1802 RepRecht X 117
unter Ausschluss der Schreibform(en):