Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberhofgericht

Oberhofgericht

, n.

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übergeordnetes Gericht als Appellationsinstanz, Obergericht (II); insb. das 1483 gegründete Oberhofgericht Leipzig als "die erste selbständige, vom Fürsten und Hof losgelöste Behörde Kursachsens" ZRG.2 Germ. 84 (1976) 332
  • alles ... ßo vormalen zcwischen in ergangenn unnd gesatzt in unnßer obirhoffegerichte zcu L.
    1485 FreibergUB. II 258
  • hirumb so ... laden wir uch ... fuͤr vnser obirhoffgericht gein L.
    1485 Kretschmann,LeipzOHofg. 13
  • das oberhofgericht belangend, daß der aufgerichten ordnung nicht volkumlich nachgegangen [werde]
    1518 ErnestLTA. 132
  • darum auch ... dasselbige niederlaͤndische hof-gerichte mit diesem sondern nahmen als ober-hof-gericht genant worden
    1543 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 345
  • nachdeme unsere [Moritz, hertzog zu Sachsen] vorfahren ... mit ... bewilligunge ihrer liebden landschafft ein ober-hof-gerichte geordnet [haben]
    1548 CAug. I 1279
  • die zwene professores iuris ... welche so offt sie in schweren hendeln vnd zu allen quartalen vnd ober-hoffgerichten ... erfordert, in vnserm hoffgericht ... sachen berathschlagen helfen sollen
    1583 CCPrut. II 15
  • notarii publici, so in oberhoffgerichten ... als schreiber gebraucht werden
    1612 Kursachsen/Krickeberg,ProtKantorat 80
  • wie auch die unterthanen in staͤdten von den raͤthen an das allgemeine oberhoffgerichte oder eines ieden herren regierung ... zu appelliren befugt seyn
    1657 Kretschmann,LeipzOHofg. 149
  • koͤnnen die hof- und ober-hof-gerichte in Teutschland parlement ... genennet werden
    1710 Nehring,Lex. 308
  • so viel die cognition des oberhof-gerichts in policey-sachen, und die dahin eingewandte appellationen betrifft
    1734 CAug. Forts. I 1 Sp. 476
  • wenn auch gleich an das ober-hoff-gerichte appelliret worden waͤre
    1745 Dresden/Klingner I 350
  • was ... alle diejenige gerichtsbarkeit anbelanget, welche kuͤnftig von andern gerichten, und unter der ober-aufsicht und direction unsers ober-hof- und landes-gerichts auszuuͤben ist
    1772 NCCPruss. V 1, 2 Sp. 456
  • dieses unser oberhofgericht soll kuͤnftig aus dem oberhofrichter, einem kanzler, einem vicekanzler und wenigstens zehn ... oberhofgerichts-raͤthen bestehen
    1807 SammlBadStBl. I 74
  • diese [jagdsachen] sind ein reservat des landesherrn, dessen sich die landesregierung, das appellations- oberhof- und hofgericht nicht anzumaßen hat
    1810 JagdWB. I 412
  • ausser ... den großherzoglichen ministerien, besteht ... sodann das großherzogliche oberhofgericht (in Mannheim)
    1815 BadenStatHdb. 43
  • wo nach unsern landesgesetzen die berufung von urtheilen der hofgerichte an das oberhofgericht gehen kann
    1819 ProtBundesversamml. VII 192
  • das bisherige justiz-ministerium wird aufgeloͤst; seine geschaͤfte werden im staats-ministerio selbst besorgt, soweit dieselben nicht dem ministerio des innern und dem ober-hof-gericht zugewiesen werden
    1819 SammlBadStBl. I 3
unter Ausschluss der Schreibform(en):