Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberhofmarschall

Oberhofmarschall

, m.

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adliger Inhaber eines der höchsten Hofämter, mit Jurisdiktion über alle Hofbeamten, tw. auch über Fremde, die sich am Hof aufhalten
  • wir ... marggraff zu B. ... bekennen, das wir ... O.H.v.B. ... zu unsern kriegsobersten, geheimen cammerrhatt und oberhoffmarschalln ... ahnnehmen
    1606 ActaBrandenb. II 1
  • seiner chur-fuͤrstlichen durchlaucht [zu Sachsen] geheimer rath und ober-hof-marschall 
    1689 Moser,StaatsR. 30 S. 417
  • daruͤber auch unser ober-hof-marschall ... ernstlich halten und derselben [hof-ordnung] zuwider nichts einreissen lassen soll
    1698 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 2
  • ober-hof-marschall ... 250 [thlr. gr.]
    1698 CCMarch. IV 5 Sp. 174
  • soll er [Leibmedicus] ... wie solchen besorgenden zufällen und krankheiten ... zu begegnen, uns oder unserm oberhofmarschall, als unter welchen er stehet, eröffnen
    1715 ActaBoruss.BehO. II 279
  • [Zeremonie beim Landtag zu Wien:] also setzt sich der kayser in dem ritter-saal auf einen thron, zur rechten haͤlt der ober-hof-marschall ein blosses schwerdt
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1106
  • wiewohl nun des ober-hof-marschalls aufsicht uͤber alle hohe und niedere hof-bediente sich erstrecket: so stehen doch nur diese unter seiner gerichtsbarkeit, jene aber unter den landes-regierungen und canzleyen
    1751 Buder 838
  • ehe er [neuer diener] von dem ober-hof-marschall in hand-geloͤbniß genommen und auf die hof-ordnung verpflichtet seye
    1754 Moser,Hofr. I 72
  • diese administration der einnahmen und ausgaben des hofes heißt die particulier-cammer, und wird von dem herrn ober-hofmarschall, grafen von Moltke, dirigiret
    1758 v.Justi,Staatsw. II 561 Anm.
  • hat in Sachsen der ober-hofmarschall, an dem brandenburgischen hofe aber der obrist-caͤmmerer den ersten rang
    1758 v.Justi,Staatsw. II 574 Anm.
  • nach dem teutschen und europaͤischen voͤlkerrecht werden die ersten hofstaatsbedienungen oder die obristhofaͤmter, als eines oberhofmarschalls und anderer marschaͤlle, obristkaͤmmerers, obriststallmeisters, obristjaͤgermeisters, obristforstmeisters, obristschenken, obristkuͤchenmeisters, obristhofmeisters, etc. nur an alte aͤchte geschlechtsedeleute vergeben
    1785 Fischer,KamPolR. I 543
  • in Berlin war ehemals ein hofgericht, wovon der oberhofmarschall praͤsident war
    1785 Fischer,KamPolR. II 76
  • die vornehmsten heutigen hofaͤmter sind: oberhofmeister, oberkaͤmmerer, oberhofmarschall, oberstallmeister. sie werden zu Wien die vier kayserlichen hofstaͤbe genannt
    1801 RepRecht VIII 275
  • unter den oberhofmarschall gehoͤrt das hofquartieramt und das hofmarschallamt; auch hat er die jurisdiction uͤber alle hofbedienten und fremde personen, die dem hofe folgen, und sonst keine competenz haben
    1801 RepRecht VIII 276
unter Ausschluss der Schreibform(en):