Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberkammerier

Oberkammerier

, m., Oberkammerierer, m.

wie Oberkämmerer 
  • in unser furstlichen leibcammer wollen wir hinfort einen obercammerirer ... und einen camerirer ... halten
    1624 Pommern/Kern,HofO. I 157
  • ein solch schreiben ... von dem schwedischen assistenzrath und ober-cammerier 
    1649 ProtBrandenbGehR. IV 266
  • die verwaltung der koͤnigl. aemter und des gesammten kammer- und finanzwesens ist der koͤnigl. kammer anvertrauet, welche aus dem jederzeitigen generalstatthalter und einem oberkamerier bestehet, der vormals staatskommissarius hieß, jetzt aber gewoͤhnlich den karakter eines kammerraths bekleidet
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 348
  • [die Berechnung der Gefälle (öffentlichen Abgaben) von den Landgütern sowie der sämmtlichen Einnahmen und Ausgaben der Provinz, der Gehalte u.s.w. wurden durch den] ober-kämmerier [und drei Oekonomie-Kämmeriere ... besorgt]
    oJ. Eckardt,Livland 351