Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberkonsistorium

Oberkonsistorium

, n.

in der protestantischen Staatskirchenverfassung: leitende Behörde, Konsistorium (II); auch für mehrere Landesteile zuständig
  • sollen rector, undt collegen, nechst heiliger göttlicher schrifft, denen libris symbolicis, in der formula concordiae verfasset, worauf sie in fürstl. oberconsistorio den religions-eydt abgeleget, von hertzen zugethan verbleiben
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 342
  • sollen alle ... so befoͤrderung zum predigtamt in unseren landen genießen wollen ... zuvor einmal in unserem oberconsistorio (so zweimal des jahrs zusammenkommt) von unseren vier geistlichen oberconsistorialraͤthen ... examiniret werden
    1701 SystSammlSchleswH. I 96
  • das lutherische ober-consistorium soll bestehen aus dem ersten præsidenten des consistorii ... und dem zweyten praͤsidenten ... aus den consistorial-raͤthen ... zweytens sollen auch alle andere provincial-consistoria unter dessen aufsicht ... stehen ... insonderheit muß das ober-consistorium auf alle prediger in unsern landen, auf deren lehre, leben und wandel, ein wachsames auge haben
    1750 CCMarch. Cont. IV 291f.
  • rescript an das obergericht und oberconsistorium zu G., daß die vormuͤnder von denen ihnen anbetrauten fonds selbst keine gelder aufnehmen sollen
    1773 SystSammlSchleswH. II 1 S. 37
  • soll ... an das ober-consistorium über das examen gewöhnlichermaaßen bericht erstattet, und ... ernstlich angezeiget werden, was der rector und jeder seiner collegen in dem vorigen halben jahre, in jedem stücke der lehre, gethan und vollbracht hat
    1773 Sachsen/SchulO.(Vormbaum) III 637
  • zum geistlichen regierungskollegium und gerichtshofe sind bey den protestanten die konsistorien und kirchenraͤthe bestimmt, die sich zuweilen in ober- und unterkonsistorien ... abtheilen ... sie dependiren vom weltlichen landesherrn
    1785 Fischer,KamPolR. II 97
  • unter den geistlichen departementen stehet ... das lutherische oberkonsistorium ... es hat einen praͤsidenten, 9 oberkonsistorialraͤthe, theils weltlichen, und theils geistlichen standes, verschiedene konsistorialfiskaͤle und andere unterbedienten
    1785 Fischer,KamPolR. II 98
  • die pruͤfung des candidaten [des Pfarramts] selbst aber wird in pleno unsers ober-consistoriums vorgenommen ... diß [Einhaltung der Prüfungsvorschriften] liegt vorzuͤglich unserm geistlichen ober-consistorial-rath ob
    1804 Reyscher,Ges. IX 30
  • das ober-consistorium. es fuͤhrt die aufsicht uͤber das gesammte evangelische kirchen- und schulwesen, so wie uͤber die dabei angestellten diener, auf gleiche art auch uͤber die uͤbrigen im koͤnigreiche tolerirten gemeinden, und besteht aus 1 praͤsidenten, 1 director, 3 weltlichen, 3 geistlichen raͤthen, 2 secretairs, 1 registrator, 2 kanzellisten
    1806 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 360
  • [verfassung des protestantischen kirchenregiments] das oberste episcopat und die daraus hervorgehende leitung der protestantischen innern kirchenangelegenheiten soll künftig durch ein selbständiges oberkonsistorium ausgeübt werden, welches dem staatsministerium des innern unmittelbar untergeordnet ist
    1818 Friedberg,VGEvK. 313
  • in Leipzig besteht ... wegen des bedeutenden buchhandels, unter der leitung des ober-consistoriums, eine eigene buͤcher-commission, welcher ein buͤcher-inspector untergeben ist
    1818 ProtBundesversamml. VI 341
  • daß ... das recht der provinzial-synode einem ober-consistorium übertragen worden sei
    1823 Göbell,RhWKO. II 262
unter Ausschluss der Schreibform(en):