Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberlandgericht

Oberlandgericht

, n.

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erst im 19. Jh. Oberlandesgericht 
dem Landgericht (I) übergeordnetes Gericht
  • dieses landgericht ist ... mit zwoͤlf ehrlichen, erfahrnen ... adelichen, eingesessenen landraͤthen ... besetzt, und praͤsidiret keiner, als der koͤnigl. herr gouverneur im ober-landgerichte 
    1650 EstRitterLR. 162
  • wenn von dem nieder-landgerichte in sachen, die dahin gehoͤren, erkannt worden, davon an das ober-landgericht appeliret wird
    1650 EstRitterLR. 230
  • bei unsern regierungen, justiz-collegiis oder canzleien, hof- und ober-landgerichten 
    1657 Hagemann,PractErört. I 271 Anm. c
  • bey dem oberlandgericht ist usu recipirt: klaͤger und nachklaͤger zu sagen, bey welchem umstande die sache zugleich abgeurtheilet worden, und wird die nachklage fuͤr keine wiederklage gehalten
    1736? EstRitterLR. 501
  • [das] oberlandgericht ... ist die zweite instanz fuͤr justizsachen, welche von den kreisgerichten dahin gelangen. - vormals fuͤhrte die hoͤchste, aus lauter landraͤthen bestehende instanz in Ehstland diesen namen
    1795 IdLiefl. 162
  • [es sollen] die beschwerden uͤber unter-behoͤrden in justizsachen bei den ober-landesgerichten ... angebracht werden
    1816 AmtsBlWestf. 1 (1816) 190
  • in peinlichen sachen ... geniessen die haͤupter der standesherrlichen familien so fern sie nicht den gerichtsstand eines oberlandesgerichts vorziehen, einen privaten gerichtsstand vor austraͤgen
    1820 ProtBundesversamml. IX 186
  • [am 1.1.1815 sind] die bestehenden gerichtsbehoͤrden aufgeloͤset, und an deren stelle ... oberlandesgerichte, inquisitoriate und land- und stadtgerichte, angeordnet worden
    1825 Geck,Soest 154
unter Ausschluss der Schreibform(en):