Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obersthofmeister

Obersthofmeister

, m.

Inhaber eines der höchsten Hofämter, häufig mit der Gesamtleitung des Hofstaats betraut
  • muͤssen diejenigen, so am kayserl. hofe vor chur- und fuͤrsten die reichs-lehen zu empfahen bevollmaͤchtiget sind, folgendes mercken ... durch den kayserl. herrn obrist-hof-meister ... tag und stund zur belehnung begehret
    um 1600 Lünig,CJFeud. I 94
  • eine ... gesandtschaft an den kaiserlichen hof zu thun ... sich auch bey dem neuen obrist-hofmeister ... und den andern reichs-hofraͤthen ... zu insinuieren
    1665 Mader,ReichsrMag. III 563
  • weilen der pfaltzgraf ehedessen der fuͤrnehmste kayserliche hof-bediente gewesen seye, den man jetzo den obrist-hofmeister nenne
    1742 Moser,StaatsR. VII 5
  • obrist-hofmeister der ertz-hertzogin
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 28
  • ein roͤmischer kayser hat durch die wahl-capitulation gebundene haͤnde und ist verpflichtet, die wuͤrden des obrist-hofmeisters ... mit keiner andern nation zu besetzen, dann gebohrnen teutschen
    1754 Moser,Hofr. I 80
  • unter den kaiserlichen hofämtern sind die vier vornehmsten: der obrist-hofmeister, der obrist-kämmerer, der obristhofmarschall und der obrist-stallmeister
    1757 RechtVerfMariaTher. 468
  • an großen hoͤfen sind gemeiniglich verschiedene sogenannte staͤbe eingefuͤhret ... einer von diesen obersten hofbedienten fuͤhret gemeiniglich den oberstaab uͤber alle. am kaiserlichen und den meisten fuͤrstlichen hoͤfen ist solches der obrist-hofmeister 
    1758 v.Justi,Staatsw. II 574
  • bey hof-verrichtungen folgen sie [kayserliche hoͤchste hof-beamte] in diser ordnung aufeinander: 1. der obrist-hofmeister, 2. der obrist-caͤmmerer, 3. der obrist-hof-marschall, 4. der obrist-stallmeister
    1761 Moser,Hofr. II 95
  • seine churfuͤrstliche durchlaucht wohnen den geheimen rathssessionibus in hoͤchster person selbst bey, in ihrer abwesenheit aber fuͤhrt der obristhofmeister ... das directorium
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 354
  • der obristjaͤgermeister ... [steht] selbst unter dem obristhofmeister 
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 107
  • nach dem teutschen und europaͤischen voͤlkerrecht werden die ersten hofstaatsbedienungen oder die obristhofaͤmter, als eines oberhofmarschalls und anderer marschaͤlle, obristkaͤmmerers, obriststallmeisters, obristjaͤgermeisters, obristforstmeisters, obristschenken, obristkuͤchenmeisters, obristhofmeisters, etc. nur an alte aͤchte geschlechtsedeleute vergeben
    1785 Fischer,KamPolR. I 543
  • sollen [wir] ... des reichs aemter am hof ... als ... obristhofmeister, obristkaͤmmerer ... mit keiner andern nation, dann gebohrnen deutschen, oder mit denen, die aufs wenigste dem reiche mit lehenpflichten verwandt ... besetzen
    1792 Wahlkapitulation/Emminghaus,CJGerm. II 557
  • vier lehnbare reichskronämter [in Baiern] ... obersthofmeister ..., oberstkämmerer ..., oberstmarschall ..., oberstpostmeister
    1817 Klüber,ÖffRecht 677
  • alle erzherzoginnen von Österreich sind nach zurückgelegten vierzehnten jahre großkreuze, und als ein merkmahl unserer besondern huld und gnade wollen wir diese würde auch unserer obersthofmeisterin, den gemahlinnen des ersten und unser obersthofmeisters ... zugestehen
    1818 MIÖG. 71 (1963) 170
unter Ausschluss der Schreibform(en):