Oberstkanzler, m.
Oberstkanzler, m.
Leiter, Vorsteher einer Kanzlei (A III)
vgl.
Oberkanzler
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das landrecht aber betreffend hat zwar der obristcanzler vor dem obristlehenrichter seine session1637 Fellner-Kretschmayr II 487 Faksimile
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protocollum uͤber die ... einfuͤhrung des simultanei in ecclesiasticis und politicis, durch dero dazu abgeordneten geheimen rath, obrist-cantzlern und hof-cammer-präsidenten1663 Struve,PfälzKHist. 662 Faksimile
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[der regent] koͤnnte ... einen obristcanzler und vicepraͤsidenten verordnen, um an seiner statt darinnen [collegium in innern landesangelegenheiten] zu dirigiren1758 v.Justi,Staatsw. II 694 Faksimile
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war an denen fürgekehrten kaltsinnigen und lauen defensionsveranstaltungen unschuldiger weise der damalen von mir schon gefundene böhmische obristcanzler K. schuldig18. Jh. MarTherPTest. 33