Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberstleutnant

Oberstleutnant

, m.

Inhaber eines höheren militärischen Amtes
  • daß auf juͤngst gehaltenen crays-tag der ... marggraf zu B. ... in einer missif auferlegt ... daß sie auch sich eines oberst-leutenamts und feld-marschalcks ... zu vergleichen
    1563 Moser,KreisAbsch. I 170
  • wann der oberst unter währender kriegsexpedition krank wurde, ... ist dahin geschlossen ... dass er die versehung ... des oberstenamtes ... dem oberstleutnant oder einem der hauptleut unterm regiment ... befehlen ... möge
    1595 ZSchwabNeuburg 28 (1901) 215
  • wenn einer oder der andere im herrendienst fortziehen sollte ... soll [nicht gelost werden, sondern] demjenigen expresse anbefohlen werden, den der obriste, obrist-leutenant oder obrist-wachtmeister hierzu ... qualifiziert bedünket zu sein
    1. Hälfte 17. Jh. NrhAnn. 161 (1959) 126
  • massen ... kein priester ... einen soldaten mit einem weibsbild vermaͤhligen solle, er habe dann consens von seinem obrist-lieutenant 
    1672 Emminghaus,CJGerm. II 390
  • kein obrister, obrist-lieutenant, obrist-wachtmeister ... oder andern officier zu pferd oder zu fuß soll seinen soldaten ihren sold ... vorenthalten
    1672 Emminghaus,CJGerm. II 402
  • daß ... kein obrist-lieutenant bestellt, sondern es bey ihro durchlaucht als obristen, jedoch in der obrist-lieutenants-gage ... sein verbleiben haben solle
    1691 Moser,StaatsR. 29 S. 295
  • alle ... commendanten der crays-trouppen, samt dero nachgesetzten obrist-lieutenanten, obrist-wachtmeistern ... und allen uͤbrigen officirern
    1692 Moser,StaatsR. 29 S. 273
  • was aber den regimentsstaab betrift, so ist derselbe entweder der obere, mittlere, oder untere ... zu jenem gehoͤren der obriste, obristlieutenant und major
    1771 Zincke,KriegsRGel. 15
  • bey dem bayrischen crays wurden an. 1688 zum regimentsstab ... gerechnet ... zu fuß: obrist, obrist-lieutenant, obrist-wachtmeister [usw.]
    1773 Moser,KreisVerf. 515
  • ein infanterie-regiment bestehet aus ... 1 chef. 2 obristen. 1 obrist-lieutenant [usw.]
    1781 HistBeitrPreuß. I Tabelle nach S. 374 (zu 350)
  • zum general-kriegsgerichte aber [sind] eine generalsperson als praͤses, einige obristen, obristlieutenants und andere officiere ... verordnet
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 263
  • der obristlieutenant ist dem obristen subordiniret
    1793 Schwarz,LausWB. III 361
unter Ausschluss der Schreibform(en):