Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberstleutnantsgage

Oberstleutnantsgage

, f.

Besoldung eines Oberstleutnants 
  • daß ... kein obrist-lieutenant bestellt, sondern es bey ihro durchlaucht als obristen, jedoch in der obrist-lieutenants-gage ... sein verbleiben haben solle
    1691 Moser,StaatsR. 29 S. 295