Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberstvormund

Oberstvormund

, m.

wie Obervormund (I) 
  • daß jeder ... vormund ... ein genaues inventar alles ... eigenthums seiner pflegebefohlenen glaubwuͤrdig errichten lassen, und eine abschrift davon den obrigkeitlich angeordneten obrist-vormuͤndern zustellen ... muͤsse
    1614 Scotti,Wetzlar 2024