Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberviermann

Oberviermann

, m.

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Leiter eines städtischen Gremiums aus vier Ratsmännern
  • zwen ader dry tage vor Andree, szo besendet der obervierman etlich unser hern von der gemeine, und lesset die bitten ... in die nuwen dorntzen ... und der rathsmeister von beuelhung wegen des viermans hebet an zu redden
    1452 Michelsen,Erfurt 22
  • darnoch so lasszen unser hern die viere die obgschrieben vormunden [der Stadtviertel u. Handwerke] ... heischen in die newe dorntzen, und gehen aber die zwen oberviermenner zu ihn, und nemen dan bschrieben von ihn, wen sie nemen, die schribt der obervierman selber uff eyn zeddeln
    1452 Michelsen,Erfurt 24