Obervormünderin, f.

I übergeordneter weiblicher Vormund für eine nicht bzw. nur eingeschränkt geschäftsfähige Person
  • die mutter alß hiermit bestätigte ober-vormünderin
    1758 Stölzel,Svarez 43
II weiblicher Obervormund (II), Regentin
  • confirmiren und bestetigen wir, als regierende landesfürstin, obervormünderin und regentin, statt ihrer lbd. unsers freunnlich geliebten sohnes, vorgesetzte puncta
    1673 Liegnitz/SchulO.(Vormbaum) II 654 Faksimile
  • so haben unsere gemahlin, der königin majestät als von uns wohlbedächtiglich constituirte ober-vormunderin mit unsern vorbenannten vormundschaftsräthen alles ..., was sowohl die erziehung unserer kinder und die ecclesiastica ... als auch sonsten unsern staat ... concerniret, reiflich ... zu überlegen
    1714 ActaBoruss.BehO. II 11 Faksimile
  • die verwittibte frau herzogin ... als ober-vormuͤnderin neben herrn printzen J.F.
    1770 Cramer,Neb. 109 S. 121 Faksimile