Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberzinsherr

Oberzinsherr

, m.

Person, die das Recht auf den Erbzins hat
  • nach dessen [erbenzins-mann] kinder tode solche güter ... deficiente vero linea an die oberzins- oder meyerdings-herrn wieder zurückfallen
    1664 SammlVerordnHannov. I 304
  • zu zeiten wird auch mit ablauf gewisser jahre oder wenn eine gemeinheit ein dergleichen gut besitzet mit abgang des oberzinsherrn an dessen nachfolger ein sicheres winngeld gegeben
    1778 ActaOsnabr. I 126