Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Oberzinsherr
Artikel davor:
Oberwaltbote
Oberwartgraf
Oberweinherr
(Oberwere'buße)
Oberzehntner
Oberzent
Oberzentgericht
Oberzentner
Oberzeugmeister
Oberziesemeister
Oberzinsherr
, m.
Person, die das Recht auf den Erbzins hat
vgl.
Erbzinsherr (I)
- nach dessen [erbenzins-mann] kinder tode solche güter ... deficiente vero linea an die oberzins- oder meyerdings-herrn wieder zurückfallen1664 SammlVerordnHannov. I 304Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu zeiten wird auch mit ablauf gewisser jahre oder wenn eine gemeinheit ein dergleichen gut besitzet mit abgang des oberzinsherrn an dessen nachfolger ein sicheres winngeld gegeben1778 ActaOsnabr. I 126