Oberzinsherr, m.
Oberzinsherr, m.
Person, die das Recht auf den Erbzins hat
vgl.
Erbzinsherr (I)
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nach dessen [erbenzins-mann] kinder tode solche güter ... deficiente vero linea an die oberzins- oder meyerdings-herrn wieder zurückfallen1664 SammlVerordnHannov. I 304 Faksimile
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zu zeiten wird auch mit ablauf gewisser jahre oder wenn eine gemeinheit ein dergleichen gut besitzet mit abgang des oberzinsherrn an dessen nachfolger ein sicheres winngeld gegeben1778 ActaOsnabr. I 126