Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obrigkeitsperson

Obrigkeitsperson

, f.

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Vertreter der Obrigkeit (I), herrschaftlicher Amtsträger
  • darbei ... verboten sein solle, das weder die obrigkaitspersonen, ambtleut, beistander, freund noch andere vergebne personen ... zu denen zerungen hinzue schlaifen, gesezt und denen erben zur beschwerung eingetrungen werden sollen
    1587 OÖsterr./ÖW. XIII 134
  • in der wahl der obrigkeitspersonen gehets oftermals wie im buch der richter geschrieben, alsz die bäum ein regenten uber sich wolten erwehlen, haben sie den dornbusch erkoren
    1630 Lehmann,Blumeng. 575, 98
  • gebieten wir, dass kein befelchshaber ... den nach-stand seiner lehnung ... von dem magistrat und obrigkeits-personen erpressen, noch den auf das gantze regiment ... gehörigen nach-stand in eine obligation bringen ... solle
    1641 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 175
  • ein buͤrgermeister, oder sonst eine obrigkeitspersohn 
    1646 ZHarz 2, 4 (1869) 129
  • auf dasz jedermann ausz ihrem lebenn und wandel abnehmen möge, dasz sie nicht gemaine leüthe, sondernn obrigkhaits personen sint
    1664 MHungJurHist. IV 2 S. 485
  • eitel unruhe ... welche ... großen theils daher entstehet, wann ein beambter oder obrigkeits-person in hochmuth geräth
    1713 Döhring,Rechtspflege 91
  • die schul-kinder sollen zur gebührenden sittsamkeit und höfflichkeit gegen jedermann in worten und geberden angehalten, insbesondere aber obrigkeits-personen, geistlichen, alten, fremden und dergleichen ... mit aller ehrerbietung zu begegnen, angewöhnet werden
    1738 Heilbronn/SchulO.(Vormbaum) III 439