Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): obsiegen

obsiegen

, v.

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in einem Verfahren den Sieg über jn. davontragen
  • wo der obsigund tail begert ... das die ergangen urtl in ir craft khomen sei
    1535 OÖLRO. § 30 [?]
  • so ist solchem mutwill ... zu begegnen unßer will ..., das unßere geordente eherichter ... die verlustige parthey der obsiegenden stracks in costen und schäden fellig erkhennen
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 332
  • welches urtheil ... der obsiegende theil vom gericht-schreiber loͤsen, und darauff um execution ... beym stadthalter anhalten soll
    1583 HadelnLR.(Spangenb.) I 10
  • wann die verluͤsstig partei ... ainiches ... guet hett, so mag der obsigund tail daz ... gericht anlangen ime an des uͤberwundenen ... obrigkhait ... compaßbrief ... ervolgen zu laßen
    1599 NÖLREntw. I 35 § 21
  • were aber der glaubiger ader obsiegent person im chur- und furstentumb zu Sachsen nicht unbeweglich ..., so sal ihme die vorholfene person mit sich aus diesen gerichten zu fuhren nicht vorstattet, sonder auf sein begeren in die schultkammer alhie eingezogen ... werden
    16. Jh. ZwickauStRef. 143
  • endlich sind sie [kreisausschreibende Fürsten] auf anruffen des obsigenden theils ... die gesprochene sentenzen zu exequiren schuldig
    vor 1746 Moser,StaatsR. 27 S. 193
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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