Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Obsterin

Obsterin

, f.

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Obsthändlerin
  • ein iglich obzer oder obzerein, kruter oder kruterein, der marcht reht hat, gibt zu sent merteinsmesse ein schilling pfenning ... swer aber vnder den niht marcht reht hat, vnd doch zu marcht stet, der gibt alle wochen an dem samtztage ein ortwert wes er veil hat
    1348 HohenloheRB. 30
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