Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ochsenhaut
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Ochsenhändler
Ochsenhaut
, f.
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Fell eines Ochsen in unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen
vgl.
Kuhhaut
- [Zoll:] een decker ossenhude edder kohude teen schonesche penninghe1368 HannovUB. 475Faksimile - in Google Books
- wer die mark freventlich ahnsteckt und verbrennt, denselben soll man in eine rauhe küh oder ochsen haut thun, und ihn drey schritt vor das feuer, da es ahm aller heftigsten brennet, legen, bis das feuer über ihn brennet1461 Wetterau/GrW. III 416Faksimile (ca. 256 KB)
- [feürordnung:] sowol sol sand an disen orten in vorrath gehalten werden, item küe- und oxenheüt, welche man einwaikt1623 OÖsterr./ÖW. XIV 92
- wann sie vorher bis zu dem ordentlichen richtplatz auf einer ochsenhaut wird geschleifet sein1707 Löschin,BeitrDanzig III 72
- [Drohung an Protestanten im Fall der Weigerung, katholisch zu werden:] welcher fluͤchtig wuͤrde, und von ihnen hernacher in Chur-Pfaltz oder dem bißthum Speyer sich wuͤrde betretten lassen, derselbe sollte alsdann in eine ochsenhaut eingewickelt und geschleiffet werden1721 Struve,PfälzKHist. 993Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)