Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ödung
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öden (I)
- nachdem wir ... vernehmen, daß sie [Amtleute] in ihren rechnungen viel abganges rechnen, und begehren ihnen den aufzuheben, ein halb von oedung wegen der guͤter, daß die angebauenen abkommen1470 BairLT. VII 248Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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