Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ödung

Ödung

, f.

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Brachliegen bebaubaren Landes
vgl. öden (I)
  • nachdem wir ... vernehmen, daß sie [Amtleute] in ihren rechnungen viel abganges rechnen, und begehren ihnen den aufzuheben, ein halb von oedung wegen der guͤter, daß die angebauenen abkommen
    1470 BairLT. VII 248