Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Offlecht

Offlecht

, f.

Abreißen (von Körperteilen) als bußwürdige Handlung
  • neiles offlecht fiuwer enza. felles offlecht alsa felo [Für die Abreißung eines Nagels (ist die Buße) vier Unzen. Für das Abreißen eines Hautlappens ebensoviel] 
    um 1300 RüstringerR. 64
  • blodelsa, fellis offlecht alsa fule iefta twen ethan [eine Blutrunst (und) eine Hautabschürfung ebensoviel oder (man leiste) zwei Reinigungseide] 
    1. Hälfte 15. Jh. FivelgoR. 74
  • neijles offlecht thre skillingar [das Abreißen eines Fingernagels: drei Schillinge] 
    Mitte 15. Jh. EmsigerR. 116
unter Ausschluss der Schreibform(en):