Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ohmgelter

Ohmgelter

, m.

Erheber des Ohmgelds 
  • weißen sie, daß der landschöff und des graffen schultheiß, steinsetzer, holtzgeber und ohmgelter mit einander ziehen und setzen sollen
    1539/1680 ArchUFrk. 23 (1875/76) 180
  • sollen die ohmgelter das faß, so ausgezaͤpfft werden will, besichtigen, was es an der eych halte, den wein ... æstimiren, und wuͤrdigen, die faß versieglen, und ... auf die kerffhoͤltzer ... aufschneiden
    1715 BadLO. 334
  • es wird ihm [gastwirth] derselbe [kannenpreis] von denen so genannten ohmgiltern gewuͤrdert, bey welchem preis er schlechter dinges verbleiben muß
    1732 Ludewig,Anzeigen I 514
unter Ausschluss der Schreibform(en):