Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ohmgelter
Ohmgelter
, m.
Erheber des Ohmgelds
- weißen sie, daß der landschöff und des graffen schultheiß, steinsetzer, holtzgeber und ohmgelter mit einander ziehen und setzen sollen1539/1680 ArchUFrk. 23 (1875/76) 180
- sollen die ohmgelter das faß, so ausgezaͤpfft werden will, besichtigen, was es an der eych halte, den wein ... æstimiren, und wuͤrdigen, die faß versieglen, und ... auf die kerffhoͤltzer ... aufschneiden1715 BadLO. 334Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- es wird ihm [gastwirth] derselbe [kannenpreis] von denen so genannten ohmgiltern gewuͤrdert, bey welchem preis er schlechter dinges verbleiben muß1732 Ludewig,Anzeigen I 514Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)