Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordenseid

Ordenseid

, m.

eidliche Verpflichtung auf die Ordensregeln 
  • Maximilianus ... gienge ... in die kirche, und nachdem er ... den ordens-eyd abgeleget, haͤngte ihm der von L., als aͤltister gesellschafter, die guͤlden vluͤß-kette an den hals
    1668 Fugger,Ehrensp. 881
  • hienaͤchst wird ihnen [beim ritter-orden vom schwartzen adler] das statuten-buch vorgehalten, und legen darauf den ordens-eyd ab
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1152
  • [ordens-eyd bey dem chur-pfaͤlzischen st. hubert-orden] ihr sollet ... schwoͤren, daß ihr ... sr. chur-fuͤrstlichen durchlaucht als obristen ordens-meisters ehre und nutzen ... befoͤrdern ... wollet
    1761 Moser,Hofr. II 726
  • die dispensation von abschwörung des ordens-eides bleibt der obersten schutzfrau vorbehalten
    1818 MIÖG. 71 (1963) 172
unter Ausschluss der Schreibform(en):