Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordensherr

Ordensherr

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I wie Ordenritter 
  • von Johannitern ... dieser ordensherrn regel war, die frembden pilgrim ... auffzunehmen
    1591 Spangenb.,Adelsp. I 328v
II wie Ordenmeister 
  • nimmt der ordens-herr [des guͤldenen vließes] denjenigen nahmen, der die meisten stimmen hat, zu sich
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1121
  • wann dem ordens-herrn [des herzoglich-wuͤrtembergischen ritter-ordens] einen neuen ritter aufzunehmen ... gefa*llig, ... wird ... der ordens-meister ... diejenige ritter, welche sich in der naͤhe befinden, zusammen beruffen, eine capitels-versammlung halten, ... damit ... personen eingenommen werden moͤgen, deren verdienste ... bekannt ... seynd
    1734 Moser,Hofr. II Beil. 81
  • die angelegenheiten dieses ordens [dannebrogorden] sollen ... durch eine versammlung von rittern, unter dem namen ordenskapitel, geleitet werden, worin wir, als ordensherr, bei feierlichen gelegenheiten selbst den vorsitz fuͤhren
    1808 SystSammlSchleswH. I 9
unter Ausschluss der Schreibform(en):