Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordensherr
Artikel davor:
Ordensgenosse
Ordensgeselle
Ordensgesellschaft
Ordensgesetz
Ordensglied
Ordensgroschen
Ordenshabit
Ordenshaus
Ordenheit
Ordensherold
Ordensherr
, m.
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I
wie Ordenritter
vgl.
Ordensperson
- von Johannitern ... dieser ordensherrn regel war, die frembden pilgrim ... auffzunehmen1591 Spangenb.,Adelsp. I 328vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
II
wie Ordenmeister
- nimmt der ordens-herr [des guͤldenen vließes] denjenigen nahmen, der die meisten stimmen hat, zu sich1720 Lünig,TheatrCerem. II 1121Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wann dem ordens-herrn [des herzoglich-wuͤrtembergischen ritter-ordens] einen neuen ritter aufzunehmen ... gefa*llig, ... wird ... der ordens-meister ... diejenige ritter, welche sich in der naͤhe befinden, zusammen beruffen, eine capitels-versammlung halten, ... damit ... personen eingenommen werden moͤgen, deren verdienste ... bekannt ... seynd1734 Moser,Hofr. II Beil. 81Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die angelegenheiten dieses ordens [dannebrogorden] sollen ... durch eine versammlung von rittern, unter dem namen ordenskapitel, geleitet werden, worin wir, als ordensherr, bei feierlichen gelegenheiten selbst den vorsitz fuͤhren1808 SystSammlSchleswH. I 9Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK