Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordensrat

Ordensrat

, m.


I Amtsträger bei einem Ritterorden
  • schreiben ..., welche alle die ... ordensräthe in eine bessere ordnung bringen ... ließen
    1641 ProtBrandenbGehR. I 196
  • 1693 CCMarch. IV 5 Sp. 37
  • ist dem kriegs- und domänenrath J., welchen e. k. m. des markgraf Albrecht Friderichs hoheit auf sein ansuchen als ordensrath überlassen, das dimissionspatent ausgefertiget worden
    1725 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 750
  • [Beschreibung des Saals des Ordens vom Goldenen Löwen:] dem throne gegenüber steht der tisch für den ordensrath und schatzmeister
    1805 KasselKdm. VI 1 S. 285
II Ratsgremium bei einem Ritterorden
  • muß derjenige, so als ritter eingeschrieben werden solle, das zwanzigste jahr seines alters vollendet, und um siz und stimme in dem ordens-rath zu erlangen, noch weiter das fuͤnff- und zwanzigste jahr zuruͤck geleget haben
    1734 Moser,Hofr. II Beil. 78
  • es sind nicht allein die ritter, die chorherren, die caplaͤne und die klosterfrauen dieser orden dem gehorsame und der bestrafung des ordensrathes unterworfen
    1753 Helyot,Klosterorden II 324
  • in dem ... falle ..., daß ein mitglied des ordens sich der erhaltenen auszeichnung unwürdig machen sollte, hat der zu diesem ende von uns zu berufende ordensrath über dessen ausschließung zu berathschlagen
    1815 CSax. I 1492