Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ordinaristeuer

Ordinaristeuer

, Ordinarsteuer, f., Ordinärsteuer, f.

wie Ordinarischatzung, in Württemberg auch wie Ordinarablösunghilfe 
  • [daß die Stände] weder eine ordinari noch eine extraordinari steuer schuldig, dieselbe werde dann von dem ganzen reich bewilligt
    1653 Bachmann,BambLst. 157
  • das ... die ordinari steur, so zu der ablosungs-huͤlff hievor destinirt worden ... nach dem steuer-fuß de anno 1629 ... umgelegt [wird]
    1696 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 307
  • ferner hat der fiscus auch tacitam hypothecam auf aller unterthanen guͤter wegen ausstaͤndiger so ordinar- als extraordinar steuer 
    1721 KlugeBeamte IV 319
  • bleibt es in ansehung der ordinari-steuer bey bisheriger observanz, extraordinaire steuern hingegen können nicht anderst als auf einen allgemeinen convent angesetzt werden
    1763 ZGO.2 77 (1968) 285
  • die ordinaristeuer ist onus reale, quod rem potius quam personam afficit
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 377
  • wenn das verhältniß der ordinar steuer zu der extraordinar steuer wie 4 - 3 beybehalten wird
    1785 GoetheAmtlSchr. I 353
  • neben dieser unveraͤnderlich bleibenden ordinaristeuer wurden hernach die extrasteuern im nemlichen anschlag bezogen
    1793 Lang,Steuerverf. 243
  • alle ausgaben, welche wie grundherrliche zinsen in einem bestaͤndig unveraͤnderlichen quanto entrichtet werden, wie der fall bei beeden und bei der sogenannten ordinaͤr-steuer in einigen herrschaften ist, die folglich nur abusive den namen von steuern fuͤhren, verbleiben den mediatisirten fuͤrsten und grafen
    1807 RepStaatsVerwBaiern I2 290
  • gesuch um nachlaß der ordinaͤr-steuer 
    1810 SammlBadStBl. III 125
  • daß sie [Kirchenbedienstete] und ihre ehefrauen von eigenthuͤmlichen haͤusern die darauf liegenden ordinair-steuern nur zur haͤlfte zur acciscasse bezahlen
    1828 Weber,SachsKR. II 2 S. 488
unter Ausschluss der Schreibform(en):