Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Originalbuch
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Originalbuch
, n.
Buch mit originalen Einträgen für den amtlichen Gebrauch
- wan aber auß derley grundt, vnd andern dergleichen glaubwirdigen büechern allein gefertigte außzüg zum beweiß fürgebracht werden, solle dem gegl. beuorstehen sich in denen original büechern, wegen der außgezogenen articuln selbst zuersehen1654 NÖLO. I 38 § 8
- daß in dem original-buch, welches der statt W. alte gesetze, etc. enthaͤlt, ... der voͤllige schwaben-spiegel, samt dessen lehen-recht ... stehet1738 Moser,StaatsR. II 181Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- erbebuͤcher ... theilt [man] in original- und copey-buͤcher. jene schreibt der herr protonotarius ... auf papier, diese hingegen der ... schreiber beym stadt-erbe- und rentebuch auf pergament ... zum nachschlagen1784 Anderson,HambPrivR. II 403