Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Originalexpensschrift
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, f.
originaler Antrag, in dem der Kläger die ihm während des Verfahrens angefallenen Kosten dem Beklagten in Rechnung stellt
- das der begehrente theil alle vermaintliche zusuechen habende expensen ... in ein expens schrifft ... dem gericht mit allen beylagen einzuraichen hat, welche ... mit allen beylagen, jedoch zu ersparung weiterer vncosten, allein in blossen abschrifften, sambt der original expensschrifft exequirt [wird]1654 NÖLO. I 62 § 4