Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Originalurkunde

Originalurkunde

, f.

wie Originalbrief 
  • weiters wollen wir allen partheyen ... auferlegt haben, ihre original-urkunden, so haͤuffig in unsers cammer-gerichts gewoͤlben verhalten, ... wiederum zu erfordern
    1570 RAbsch. III 300
  • es ist uns ... nicht zuwieder, daß s. l. ... die außantwortung der originalurkunden, des furstenthumb concernirent, ervolge
    1606 ActaBrandenb. II 466
  • soll in real-sachen auf producirete original-uhrkunde die immissio in das geklagte gut erkandt ... werden
    1606 StadeGO. 307
  • so hat er aus denen mitgegebenen repartitionen sich der verschidenen sommer- und winter-auweisung [!] halber zu informiren und die original-urkunden, was darauf zur regiments-cassa bezahlt, jedes orts sich vorzeigen zu lassen
    1693 Moser,StaatsR. 32 S. 24
  • beweißthum durch original-urkunden, urbarien, steuer-register, rechnungen, zeugen-abhoͤr und dergleichen
    1720 Moser,StaatsR. 31 S. 181
  • es kan aber eine schuld liquid gemacht werden, durch vorlegung des instruments, oder der obligation und ausgestellter handschrifft, und original urkunden, woraus das debitum und dessen quantum erhellet
    1721 KlugeBeamte IV 388
  • ihre ansprachen ad protocollum zu bringen, auch sofort in selbigem termino mit original-uhrkunden und zeugnissen sub poena praeclusionis und damit nicht weiter gehöret zu werden, zu beweisen
    1722 SammlVerordnHannov. I 400
  • daher auch die vorlegung der original-urkunden nur zu des richters unterricht gereichet
    1758 Estor,RGel. II 102
  • wo nun also die original-urkunden ausser landes gebracht worden seynd; da pfleget auch von zeit zu zeit eine deputation aus dem mittel derer land-staͤnde angeordnet zu werden, welche nachsiehet: ob sie noch alle vorhanden seyen
    1769 Moser,RStändeLand. 1140
  • einen gewissen termin anzuberaumen, in welchem der klagende theil die vidimirten kopien, welche der vor das hoͤchste tribunal gebrachten klage beigeschlossen sind, mit den originalurkunden bestaͤrken, und der impetratische theil dieselben rekognosciren soll
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 440
  • der grund, weshalb abschriften an sich nichts beweisen koͤnnen, liegt darin, daß zu einem vollen beweise durch urkunden wirkliche original-urkunden erfordert werden
    1798 RepRecht I 114 Anm.
  • die vollmacht wird vermuthet ... bei demjenigen, welcher die zu einer sache gehörigen originalurkunden in händen hat
    1815 Gönner,EntwGesB. I 71
  • nicht als abschriften, sondern als originalurkunden sind anzusehen a) die mit einer kontrasignatur des gegenseitigen interessenten versehenen duplikate einer urkunde, desgleichen b) die gerichtlich gefertigten abschriften (extrakte) der gerichtlichen protokolle oder sonstigen gerichtlichen handlungen
    1815 Gönner,EntwGesB. I 177
unter Ausschluss der Schreibform(en):