Originalverordnung, f.
Originalverordnung, f.
originale amtliche Vorschrift, Festsetzung
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wie solches, in einer original-verordnung, zu sehen1689 Valvasor,Krain III 2 S. 429 Faksimile
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ohne erlaubniß und veranlassung des collegii niemanden eroͤfnen oder lesen lassen, noch weniger ohne solche niemanden die original-verordnungen in die haͤnde oder abschriften davon geben1773 NCCPruss. V 2 Sp. 1193 Faksimile
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daß in denjenigen faͤllen, wenn landes-justitzcollegia insinuationen an partheyen durch die posten bewirken wollen, und uͤber deren abgabe und richtige bestellung postscheine verlangen, sie der verschlossenen original-verordnung eine offene copie mit dem ersuchen der attestation beyfuͤgen, die distribuirenden postaͤmter aber gehalten seyn sollen, das attest uͤber den eingang und die richtige bestellung der originalverordnung auf die offen beygehende copie gegen eine belohnung von 3 groschen fuͤr jede solche insinuationsbescheinigung unweigerlich zu ertheilen1797 NCCPruss. X 924 Faksimile
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daß ... die originalverordnungen von allen behoͤrden, die fuͤr die publication zu sorgen haben, ... aufzubewahren sind1823 StaatsbMag. II 729 Faksimile