Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Originalverschreibung

Originalverschreibung

, f.


I wie Originalobligation 
  • herausgebung der originalverschreibung 
    1613 Westfalenland 1927 S. 180
  • bei einnehmung deren ihme assignirten pfandschaften gegen auslieferung der original-verschreibung 
    1649 ProtBrandenbGehR. IV 279
  • in schuldforderungen, die mit unleugbaren briefen und siegeln bewiesen werden, und die keine unehrliche zusage in sich haben, soll auf gerichtliche producirung des original-schuldbriefes oder verschreibung schleunig verholfen ... werden
    1650 EstRitterLR. 224
  • wofern ... das capital vor abfliessung dieser zehen jahren abgestattet seyn wuͤrde; so solle ... der creditor ... die in handen habende original-verschreibung nicht ehender aus haͤnden ... zu geben schuldig seyn, biß ihme die schuldige zinsen ebenmaͤssig vor voll erlegt worden
    1654 JRA. § 173
  • activ-schulden, worüber entweder original-verschreibungen vorhanden, oder die der verstorbene nur vor sich angezeichnet hat
    1759 SammlVerordnHannov. I 659
  • ferners ... tausend drey hundert gulden ... samt ... zinsen ... an mehr erwehnte klaͤgere gegen extradition und cassirung samtlicher original-verschreibungen zu entrichten
    1762 Cramer,Neb. 38 S. 64
  • falls eine protocollirte schuld ganz oder zum theil soll getilget werden: so muß solches in gegenwart des creditors, oder eines dazu specialiter constituirten gevollmaͤchtigten, eigenhaͤndig von dem p. t. inspector geschehen, und in dem protocoll sowohl auf der originalverschreibung, falls solche nicht, als voͤllig bezahlet, cassiret worden, als auf der in dem nebenbuche davon befindlichen abschrift, notiret werden
    1767 SystSammlSchleswH. II 1 S. 417
  • in der regel kann jede parthei die von ihr uͤbergebenen original-actenstuͤcke und urkunden, gegen zuruͤcklassung beglaubigter abschriften, wenn solche erforderlich sind, retradirt verlangen. diese zuruͤckforderung gruͤndet sich auf das eigenthum derselben. nur bei schuld- und pfandverschreibungen ist alsdann eine ausnahme zu machen, wenn der glaͤubiger voͤllig bezahlt, oder die forderung desselben fuͤr gesetzwidrig rechtskraͤftig erklaͤrt ist. in beiden faͤllen hat der creditor bei dem besitze der originalverschreibungen gar kein interesse, und das eigenthum derselben stehet nicht weiter ihm, sondern vielmehr dem schuldner zu
    1798 Hagemann,PractErört. I 186
II originale Beurkundung gegenseitiger Rechte und Pflichten; häufig ein Übergabevertrag
  • wann die originalverschreibung, oder andere von den parten volenzogene vertraͤge, gerichtlich ... recognoscirt werden: so sol der gerichtschreiber ... die recognition ... ad acta registriren, vnd die originalia gedoppelt abcopyren lassen
    1603/05 HambGO. I 30 Art. 4
  • allermaßen solches aus beygelegter copey ... (so jederzeit mit der rechten originall-vorschreibung vnndt investitur zu belegen) mit mehrem zu ersehen
    1629 HistBeitrPreuß. II 430
  • daß ... der vorgesagte vertrag, und die daruͤber aufgerichtete original-verschreibung ... in seinen vollen wuͤrden und kraft verbleiben
    1650 HambGSamml. VIII 489
  • müsset ihr besorgen, daß durch den pommerschen kammerpräsidenten ... den liederlichen Dambonet die ihn vorhin ertheilte originalverschreibung abgefordert, an euch zurückgesandt, auch sodann cassiret werde
    1756 ActaBoruss.SeidInd. I 383
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):