Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ortspfarrer

Ortspfarrer

, m.

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am 1Ort (V) amtierender Geistlicher
  • dem praeceptori, wie nicht weniger jedern orts-pfarrern, müssen die obgenandte bücher ... aus dem gottes-kasten geschaffet ... werden
    1642/85 Sachsen-Gotha/SchulO.(Vormbaum) II 298
  • [H. hat den] augenschein [in] beisein orthspfarrern, schultheisen und zweier verstendiger werckmeister ... eingenommen
    1695 FreibDiözArch.2 38 (1937) 197
  • wenn die kandidaten um stellen anhalten, so soll solches nicht anders, als mit beylegung eines testimonii des ort-pfarrers, wo sie wohnen, und des superintendentens der dioͤces, geschehen
    1794 Schwarz,LausWB. V 63
  • protestanten beyder confessionen [sollen] ... auch da, wo kein kirchspiel ihrer religion ist, unter der kirchspielsdirection des ortspfarrers der andern religion in allen zur aͤusserlichen ordnung und kirchenzucht gehoͤrigen dingen gleich andern pfarrkindern stehen
    1804 Baden/v.Berg,PolR. IV 797
  • die distrikts-inspektoren sollen die schuljugend in der sittenlehre selbst pruͤfen und auch durch den orts-pfarrer als lokal-inspektor pruͤfen lassen
    1808 RepStaatsVerwBaiern VI 152
  • dem orts-pfarrer des verstorbenen koͤrpers gebuͤhrt die aussegnung, die begleitung bis zum grabe, und die fuͤhrung des leichen-condukts, wenn auch außerhalb der pfarr die beerdigung geschehen sollte
    1809 RepStaatsVerwBaiern III 9
  • an mehreren orten hat ... die canonische ansicht sich so festgesetzt, daß der ortspfarrer eine gesetzliche vermuthung gegen alle gutsbesitzer in der pfarrei fuͤr sein zehendrecht hat
    1824 Mittermaier,PrivR. 222
unter Ausschluss der Schreibform(en):