Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pachtjahr

Pachtjahr

, n.

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Jahr als Berechnungseinheit für die Dauer eines Pachtvertrages, meton.: Pachtvertrag
  • hat selbiger neue pfachtjahren angenohmen und vor trugenweinkauf angelobt zu zahlen 100 rthlr.
    1636 SPantaleonUrb. 575
  • ihro pfachtiahren sindt anno 1639 auß vnnd vmb gewesen; muß also newe pfachtiahren vnnd druggen weinkauff geben
    17. Jh. Hartmann,HausRhade 70
  • weil ... an dem pfannofen viele baukosten verwandt worden ... so hat magistratus aufs möglichste dahin zu sehen, daß ... bey ablauff des jetzigen pachtjahres die pacht davon erhöhet, im geringsten aber nicht der ofen vom pächter deteriorisiret werde
    1718 IserlohnUB. 248
  • [ist] bey endigung der pacht-jahre von besagten altaristen und pastore nachzusehen, ob auch derselbe alles nach dem inventario in gutem stande zuruͤck lieffere
    1727 BrschwLO. I 457
  • wenn die beamte waͤhrender pacht-jahre sich bemuͤhen, aecker oder wiesen zu raͤumen und dadurch bey denen aemtern meliorationes machen, daß nach verlauf der pacht-jahre davor ein plus in den etat kommt
    1732 CCMarch. VI 2 Sp. 435
  • daß, nachdeme die pfachtjahre auf dem pastorath gute zu K. ... verflossen ... diese anderweite erbverpfachtung mit nachfolgenden bedingnüssen gethätiget worden sey
    1742 Dresbach,Halver 359
  • so stehet der stadt Hamburg frey, nach ablauf der pacht-jahre, imgleichen wenn waͤhrend derselben die verschriebenen haͤuer-gelder ... nicht bezahlt ... werden, solche auf beliebige weise zu verpachten
    1750 HambGSamml. IX 350
  • auch wo die scharfrichtereien auf andere sätze verpachtet, dieses regulativ erst nach verlauf des pachtjahres angehen soll
    1768 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 365
  • nach verflossenen 7. pfacht-jahren kuͤndigte ihnen daher das kloster die pfacht auf
    1771 Cramer,Neb. 110 S. 279
  • es kann dahero bey noch fortdauernden pacht-jahren der pächter vor dem schluß der pacht keinen nachlaß vom pacht-gelde fordern
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 63 § 11
  • da die römischen rechte denen pächtern öffentlicher güter nach geendigten pacht-jahren ein näher-recht zu der pacht zuschreiben, wenn sie dasselbe pacht-geld, was ein ander bietet, geben wollen, so wollen wir dieses ... bey unsern cammer-gütern bestätigen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 63 § 5
  • pachtcontracte, welche auf gewisse jahre geschlossen sind, muͤssen, falls nicht in den contracten ausdruͤcklich festgesetzt ist, wenn der paͤchter mit tode abgehet, von den erben des paͤchters, waͤhrend der festgesetzten pachtjahre erfuͤllet werden
    1783 SystSammlSchleswH. II 2 S. 657
  • so oft die pacht-jahre zu ende laufen, muß der vorsteher dem prediger von dem von der obrigkeit angesetzten licitations-termine zur neuen verpachtung nachricht geben
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 667
  • so genannte zeit-paͤchter werden sich nicht mit diesem futter-kraute abgeben, und ihren nachfolgern, da es ungewiß ist, ob sie nach verflossenen pacht-jahren bleiben koͤnnen ... nicht gern was vorarbeiten
    1787 Krünitz,Enzykl. 39 S. 643
unter Ausschluss der Schreibform(en):