Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pantoffel
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, m.
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ein Schuhwerk; rechtlich als Bestandteil des Bischofornates, der Kleidung des Richters und übertragen als Kennzeichen der Herrschaft im Haus
Sachhinweis: Röhrich,LexSprwRA. IV 1133/38
- es solle der richter auf seinem richter-stuhl sitzen als ein grieß-grimmiger loͤwe, pantoffeln anhaben, ... den rechten fuß uͤber den lincken schlagen, und gedencken an das gestrenge gericht gottesvor 1738 G.M.v. Ludolf, Variae observationes forenses, Suppl.-Bd. (Wetzlar 1738) App. II 35
- diese sonderbare ahndung ehemaͤnnlicher feigheit und des ordnungswidrig gebrauchten pantoffels [besteht in Geld- oder Gefängnisstrafe, auch in Abdecken des Wohnhauses]1784 Der teutsche Merkur (1784) 3 S. 283
- die pantoffeln, das weiße leinene chorhemde, die handschuhe, der ring ... sind auch aͤußerliche zeichen eines bischofs1799 RepRecht IV 167Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der kayserliche gesandte kuͤßte dem pabst den pantoffel1803 RepRecht XI 144 Anm.