Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Paragium

Paragium

, n.

aus frz. parage, vgl. EWFS. 678
in der Rechtswissenschaft des 18. Jh. umstrittene Bezeichnung für die erbrechtliche Ausstattung nachgeborener Söhne aus reichsständischem Geschlecht mit Herrschaftsrechten ohne volle Landeshoheit
Sachhinweis: Zedler 26 Sp. 783-785; Moser,StaatsR. XIV 375ff.; Scheidemantel,Repert. IV 41-47
  • das paragium solle wiederum unterschiedlicher gattung seyn: nemlich entweder bekommt ein nachgebohrener ein stuͤck landes und darinnen das recht der huldigung, einer eigenen regierung, und einige andere stuͤcke der landes-hoheit, oder er erhaͤlt zwar ein stuͤck landes, aber ohne eine eigene regierung und ohne einige andere stuͤcke der landes-hoheit
    1744 Moser,StaatsR. XIV 377
  • 1753 Oberländer 512
  • paragium pflegt man diejenige art von abfindung der nachgebornen herren zu nennen, die in gewissen guͤtern und laͤndereyen besteht, woruͤber ihnen die nuznießung sammt allen gutsherrlichen und oft auch noch andern rechten zukoͤmmt. sie unterscheidet sich von der apanage hauptsaͤchlich darin, daß sie nicht wie diese in baarem gelde oder in andern naturaleinkuͤnften besteht
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 41