Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikular/partikular

Partikular

, m.

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Privatperson 
  • wan ein ambtsman umb sachen, sein ambtsverwaltung ... betreffend, mit einem seiner ambtsangehörigen oder anderen particularn in streitigkeit gerahten ... wurden [soll er bei der Verhandlung den Raum verlassen]
    1649 BernStR. V 677
  • damit die particularen aller orthen zu disser zeit wegen einkauffens und verkauffens der kriegsmunition sich zu verhalten wüssind, solte aller orthen publiciert werden, daß bei confiscation derselben man keine mehr werde passieren lassen ohne oberkeitlichen schyn, daß sie ihro zugehörig oder für die ynwohner deß landts verkauffen
    1674 Schweiz/v.Frauenholz,Heerw. III 2 S. 357
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partikular

, adj.

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die im 18. Jh. öfter vorkommende Schreibweise mit Umlaut ist keine selbständige Entlehnung aus dem Französischen
auf einen Teilbereich bezogen
  • noch haben die werden römer drei ämpter als particular gehapt
    1544/45 FWB. II 47
  • legata, fideicommissa und dergleichen particulaͤre verordnungen
    1768 CompCodBav. 153
  • particulaͤre concilia sind entweder nationalia, provincialia oder diœcesana
    1768 CompCodBav. 362 [vgl. LexMA. V 1430]
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