Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partikularfideikommiß

Partikularfideikommiß

, n., f.

aus lat. fideicommissum particularium 
testamentarisches Vermächtnis
  • welches [bestimmte erbrechtliche Vorschriften] jedoch auch allein von ganzen erbschafften zu verstehn ist und nit von den sonderbaren geschäfften und particular-fideicommissen oder legaten (da nemblich der testierer seiner khinder ainem nur ein gewiß stuckh oder theil aus seiner verlassung verschafft und dasselbig einem andern auf gewisse fäll, maß oder zeit zuezustellen den erben anbevilchet)
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 16 § 7
  • wann aber einer allein mit einer particular-fideicommiss beschwärt, ... so mag er ... zur annemb- und antrettung der erbschafft wider seinen willen nit getrungen werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 16 § 22
  • wan aber der testirer einem nur ein gewisses stuckh ... verschafft, mit der auflag, das er dieselbe einem andern ... eruolgen lassen solle, wiert es ein particular fidei commiss genandt
    1654 NÖLO. III 21 § 2